AGB

preweal sports GmbH · Beta-Straße 25 · 85774 Unterföhring, Deutschland
Stand: März 2026

Beide Sprachfassungen sind rechtsverbindlich. Bei Widersprüchen gilt die deutsche Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der preweal sports GmbH, Beta-Straße 25, 85774 Unterföhring, Deutschland („Preweal“) und Unternehmern im Sinne des

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Preweal sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angaben in Prospekten, Katalogen, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Preweal ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen anzunehmen.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch: a) eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Preweal (einschließlich per E-Mail), oder b) die tatsächliche Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung.

(4) Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Preweal, sofern eine solche erfolgt.

(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail) genügt diesem Schriftformerfordernis.

(6) Preweal ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro und netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versand-, Verpackungs- oder sonstiger Nebenkosten. Für Lieferungen in die Schweiz und sonstige Drittstaaten können gesonderte Preisregelungen gelten; Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber.

(2) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: a) 50 % des Kaufpreises als Anzahlung bei Auftragserteilung b) 50 % des Kaufpreises vor Versand der Ware Alternativ, soweit Preweal dies ausdrücklich schriftlich gewährt: Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug.

(3) Der Auftraggeber gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlungsfrist überschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt ist Preweal berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß DAP (Delivered At Place) nach Incoterms® 2020 an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Preweal trägt Kosten und Risiko des Transports bis zur Bereitstellung am vereinbarten Bestimmungsort.

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit Bereitstellung der Ware zur Entladung am vereinbarten Lieferort. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Risiken, insbesondere Verlust- oder Beschädigungsrisiken, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen.

(3) Die Entladung der Ware sowie deren Transport innerhalb der Räumlichkeiten, Installation, Montage und Inbetriebnahme sind nicht Bestandteil der Lieferung und obliegen ausschließlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich und gesondert vergütet vereinbart.

(4) Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls gelten sie als unverbindliche Richtwerte.

(5) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Preweal nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streiks, Pandemien, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen) berechtigen Preweal, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Schadensersatzansprüche wegen solcher Ereignisse sind ausgeschlossen.

(6) Preweal ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

(7) Erkennbare Transportschäden sind vom Auftraggeber unmittelbar bei Annahme gegenüber dem Spediteur zu rügen und schriftlich zu dokumentieren; eine Kopie ist Preweal unverzüglich zuzuleiten. Unterlassung dieser Meldung begründet eine Beweislasterschwernis zulasten des Auftraggebers hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs des Schadens.

(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Preweal berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von Preweal gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Preweal (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt der Auftraggeber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags an Preweal ab. Preweal nimmt diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Preweal nachkommt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Preweal berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (insbesondere Pfändungen) ist Preweal unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Kosten einer Intervention trägt der Auftraggeber.

(5) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Preweal Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

(6) Für Vertriebspartner (Reseller, Distributoren): Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt entsprechend. Der Vertriebspartner hat gegenüber seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vorzubehalten und die vorstehende Forderungsabtretung zu akzeptieren. Auf Anforderung ist Preweal eine aktuelle Übersicht offener Forderungen aus Weiterveräußerung inklusive Abnehmerdaten mitzuteilen.

(7) Bei vertragwidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Preweal berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt, soweit nicht zwingendes Recht anderes bestimmt, keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

§ 6 Mängel- und Gewährleistungsrechte

(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß

§ 7 Freiwillige Herstellergarantie

(1) Preweal gewährt optional eine freiwillige Herstellergarantie von 24 Monaten ab Gefahrübergang für Material- und Verarbeitungsmängel bei bestimmungsgemäßer Nutzung. Die Garantie ergänzt die gesetzliche Gewährleistung und schränkt diese nicht ein.

(2) Voraussetzung für die freiwillige Garantie ist: a) Die regelmäßige Wartung wurde gemäß den Vorgaben von Preweal durchgeführt (

§ 8 Betreiberpflichten und Nutzungsbedingungen

§ 9 Haftung

(1) Preweal haftet unbeschränkt für Schäden aus: a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; b) der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; c) der Übernahme einer Garantie; d) zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Preweal nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) In den Fällen des Absatzes (2) ist die Haftung von Preweal der Höhe nach begrenzt auf: a) den jeweiligen Auftragswert, oder b) bei Dauerschuldverhältnissen den Jahreswert der vertraglichen Leistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(5) Soweit Dritte aufgrund der Nutzung der Geräte Ansprüche gegen Preweal geltend machen, stellt der Auftraggeber Preweal insoweit frei, als die Schäden auf einer Verletzung seiner Betreiberpflichten gemäß

§ 10 Try & Buy

(1) Preweal kann dem Auftraggeber im Rahmen individueller schriftlicher Vereinbarung die Möglichkeit einräumen, ein Gerät im Rahmen eines „Try & Buy“-Modells zu testen.

(2) Die Testphase beträgt, sofern nicht anders vereinbart, vier (4) Wochen ab Lieferung. Während der Testphase verbleibt das Gerät im Eigentum von Preweal.

(3) Bei Annahme des Try-&-Buy-Angebots ist eine Anzahlung gemäß dem individuellen schriftlichen Angebot (typisch EUR 1.000,00 inkl. gesetzlicher MwSt.) bei Lieferung fällig. Diese Anzahlung wird im Kauffall vollständig auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerät sorgfältig zu behandeln, ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und die Pflichten aus

§ 11 Service und Wartung

(1) Wartungs- und Serviceleistungen werden gesondert vereinbart. Gegenstand, Umfang, Laufzeit und Konditionen richten sich nach dem jeweiligen Wartungsvertrag.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Preweal empfohlenen Wartungsintervalle einzuhalten. Der Nachweis regelmäßiger Wartung durch Preweal oder einen autorisierten Servicepartner ist Voraussetzung für den Erhalt der freiwilligen Garantie gemäß

§ 12 Technische Änderungen

§ 13 Produktsicherheit und Regulatorik

(1) Preweal gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den anwendbaren EU-rechtlichen Vorschriften entsprechen – insbesondere der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bzw. nach deren Ablösung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, sofern und soweit anwendbar) sowie den einschlägigen harmonisierten Normen. Die EU-Konformitätserklärung wird dem Auftraggeber bei Lieferung übergeben oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(2) Die Einhaltung spezifischer nationaler Vorschriften (z. B. Betreiberzulassungen, landesrechtliche Anforderungen) am Einsatzort obliegt dem Auftraggeber. Bei Weiterveräußerung ist der Auftraggeber verpflichtet, alle CE-Dokumentation vollständig an den Erwerber weiterzugeben.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers und seiner Kontaktpersonen erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere gemäß DSGVO und BDSG. Die näheren Informationen sind der Datenschutzerklärung von Preweal zu entnehmen.

(2) Soweit der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung von Preweal-Geräten oder der Begleit-App personenbezogene Daten seiner Endnutzer erhebt oder verarbeitet, ist der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO und trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts gegenüber seinen Endnutzern.

(3) Soweit Preweal im Rahmen von Wartungs-, Service- oder Ferndiagnoseleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die dem Auftraggeber als Verantwortlichem zuzurechnen sind, schließen die Parteien auf Anforderung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Preweal setzt technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 DSGVO ein.

§ 15 Änderungen dieser AGB

(1) Änderungen dieser AGB sind nur bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs- und Serviceverträgen oder Rahmenlieferverträgen) zulässig. Für bereits abgeschlossene Einzelkaufverträge gilt diese Regelung nicht.

(2) Änderungen müssen dem Auftraggeber rechtzeitig – mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten – mitgeteilt werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt (insbesondere Änderungen der Gesetzeslage, höchstrichterliche Rechtsprechung oder wesentliche Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds). Preweal wird in der Mitteilung ausdrücklich auf die Folge des Schweigens hinweisen.

(3) Sie dürfen den wesentlichen Vertragscharakter nicht verändern. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Ankündigungsfrist schriftlich widerspricht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Preweal und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts. Zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Preweal ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz: Alternativ können die Parteien schriftlich vereinbaren, Streitigkeiten einem Schiedsgericht (ICC oder Swiss Rules) oder den ordentlichen Schweizer Gerichten am Sitz des Auftraggebers zu übertragen.